HP Psychotherapie Rechtsvorschriften
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.1.1993

24: Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, muss sie zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkund­licher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber den Ärzten und den allge­mein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muss ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln; es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, von ihr allgemeine heilkund­liche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen.

25: Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat […] bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen. Nichts anderes gilt für Bewerber anderer Vorbildung mit dem gleichen Berufsziel wie etwa die Klägerin als einer Diplom-Pädagogin. Für diese Gleichbehandlung ist nicht die Vorbildung entscheidend, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung.

Heilpraktiker für Psychotherapie

Rechtliche Grundlagen

Die Möglichkeit, als “Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie” tätig zu werden, existiert erst seit dem Jahr 1993. Eine Sozialpädagoging hatte damals dagegen geklagt, dass sie – obwohl sie in Zukunft nur psychotherapeutisch zu arbeiten gedenke – die Prüfung zum “Großen Heilpraktiker” ablegen müsse. Das Gericht gab ihr Recht. Die wichtigsten Punkte des Urteils finden sich in den Informationsblättern der verschiedenen Prüfungsämter wieder, die in der Folge aufgeführt sind:

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Heilpraktiker (Psychotherapie)

  1. Der Prüfling muss ausreichende theoretische Kenntnisse besitzen, um seine psychotherapeutische Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit eines Arztes (Psychiater, Neurologe, Internist etc.) abzugrenzen.
  2. Der Prüfling muss „ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ besitzen.
  3. Der Prüfling muss „die Befähigung haben, seelische Krankheiten und Leiden … als solche zu erkennen … um therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass der Patient durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleidet.“
  4. Der Prüfling muss „die Befähigung besitzen, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.“ Das heißt: er muss sich die Befähigung angeeignet haben, Menschen die an einer psychischen Erkrankung leiden, so zu behandeln, dass sie durch seine Art der Psychotherapie keinen Schaden erleiden.
  5. Psychotherapie kommt aus dem Griechischen und bedeutet: Heilung/Linderung einer psychischen Erkrankung. Nicht zur Psychotherapie zählen deshalb Verfahren, mit denen man vorwiegend mit Gesunden arbeitet (z.B. Coaching; Lebensberatung).

Um festzustellen, ob der Prüfling die im Gesetz aufgeführten Fähigkeiten besitzt, stellen die Prüfer zu Beginn häufig Fragen wie:
● „Welche psychotherapeutische Ausbildung haben Sie gemacht?“
● „Wie haben Sie sich auf die Prüfung vorbereitet?“
● „Mit welchen Klienten wollen Sie nach Bestehen der Prüfung arbeiten?“

Anschließend legen sie dem Prüfling meist eine Fallgeschichte vor, anhand derer er seine diagnostischen Fähigkeiten in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild unter Beweis stellen soll. Zum Abschluss folgt nahezu immer die Frage: „Wie gehen Sie im vorliegenden Fall therapeutisch vor?“
Das weitere Prüfungsgespräch knüpft entweder an die differenzialdiagnostischen Überlegungen der Fallgeschichte an; häufig auch stellen die Prüfer querbeet Fragen zu den verschiedensten Themenbereichen, die manchmal auf einer Frageliste abgehakt werden. Nahezu immer müssen Sie in diesem Zusammenhang detaillierte Kenntnisse zum Betreuungsrecht und zum Unterbringungsrecht/Psychisch-Krankengesetz nachweisen.

Prüfungstermine

Die schriftliche Prüfung zum “Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich Psychotherapie” (= offizieller Titel) findet in den meisten Bundesländern am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gesundheitsamt. Die schriftliche Prüfung zum HP-Psych umfasst 28 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren, von denen mindestens 21 mit “richtig” beantwortet sein müssen.

Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Die Einladung hierzu erhalten Sie nach Bestehen des "Schriftlichen". Die Termine werden meist in der Reihenfolge des Alphabets vergeben und erstrecken sich in der Regel bis Anfang Juni bzw. Anfang Dezember.

Die Prüfung zum Psychologischen Heilpraktiker kann bei Nicht-Bestehen beliebig oft wiederholt werden. Prüflinge, die das “Mündliche” nicht bestehen, müssen allerdings in der nächsten Prüfung nochmals beide Teile der Prüfung (schriftlich wie mündlich) absolvieren.

Prüfungsbogen in der schriftlichen Prüfung

Von 28 Fragen müssen 21 richtig beantwortet sein.

Ideal zur Nachbereitung einzelner Kurstage

350 Prüfungsfragen zugeschnitten auf alle wichtigen Kapitel der ICD-10